Kurze Antwort
Nein, das Abbrennen der Vegetationsdecke ist ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig, wenn es nicht der ordnungsgemäßen Nutzung dient.
Das Abflämmen schädigt Bodenleben, Brut- und Setzplätze und verstößt gegen Naturschutzgrundsätze. Zulässig sind nur pflegerische Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder mit behördlicher Ausnahmegenehmigung.
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