ThüringenRechtTHÜ-RE-128-2026

Darf die Vegetationsdecke von Wiesen, Feldrainen oder brachliegendem Gelände ohne Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden, sofern dies nicht der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient?

Kurze Antwort

Nein, das Abbrennen der Vegetationsdecke ist ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig, wenn es nicht der ordnungsgemäßen Nutzung dient.

  • A)Ja.
  • B)Ja, aber nur im Winter.
  • C)Nein.
  • D)Ja, aber nur, wenn die Nutzungsart geändert werden soll.
  • E)Ja, aber nur, wenn die Landschaft vorher nach abgelegten Kitzen abgesucht wurde.
Erklärung

Das Abflämmen schädigt Bodenleben, Brut- und Setzplätze und verstößt gegen Naturschutzgrundsätze. Zulässig sind nur pflegerische Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder mit behördlicher Ausnahmegenehmigung.

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