ThüringenRechtTHÜ-RE-549-2026

Darf ein Erleger sich das Wild aneignen, welches im benachbarten Jagdbezirk in Sichtweite verendet ist?

Kurze Antwort

Grundsätzlich nein; eine Aneignung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich in einer schriftlichen Wildfolgevereinbarung zwischen den benachbarten Jagdausübungsberechtigten geregelt ist.

  • A)Grundsätzlich nein.
  • B)Nein, es sei denn, die untere Jagdbehörde hat der Aneignung zugestimmt.
  • C)Ja, aber nur, wenn zwischen den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke entsprechende Regelungen in der Wildfolgevereinbarung schriftlich vereinbart wurden.
  • D)Ja, weil es noch in Sichtweite verendet ist.
  • E)Ja, weil im Thüringer Jagdgesetz die Wildfolge so geregelt ist.
Erklärung

Verendet Schalenwild in Sichtweite jenseits der Reviergrenze, darf der Erleger es ohne Vereinbarung nicht aneignen. Eine schriftliche Wildfolgevereinbarung kann Ausnahmen regeln; ansonsten drohen Verstöße bis hin zur Jagdwilderei. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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