Kurze Antwort
Grundsätzlich nein; eine Aneignung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich in einer schriftlichen Wildfolgevereinbarung zwischen den benachbarten Jagdausübungsberechtigten geregelt ist.
Verendet Schalenwild in Sichtweite jenseits der Reviergrenze, darf der Erleger es ohne Vereinbarung nicht aneignen. Eine schriftliche Wildfolgevereinbarung kann Ausnahmen regeln; ansonsten drohen Verstöße bis hin zur Jagdwilderei. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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