ThüringenRechtTHÜ-RE-1999-2026

Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, aber nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde.

  • A)Ja, aber nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde.
  • B)Ja, wenn die Hege- und Jagdschutzverpflichtungen erfüllt werden.
  • C)Ja, wenn es keinen Jagdpächter gibt.
  • D)Nein.
Erklärung

Richtig ist Option 1. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist die Jagdgenossenschaft jagdausübungsberechtigt; sie darf die Jagd nur mit Zustimmung der zuständigen (unteren) Jagdbehörde ruhen lassen (§ 10 Abs. 2 BJagdG). Ohne diese Genehmigung oder nur wegen fehlendem Pächter ist ein Ruhenlassen unzulässig. Regelungen können je nach Bundesland im Detail abweichen.

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