Kurze Antwort
Richtig ist: Ja, aber nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde.
Richtig ist Option 1. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist die Jagdgenossenschaft jagdausübungsberechtigt; sie darf die Jagd nur mit Zustimmung der zuständigen (unteren) Jagdbehörde ruhen lassen (§ 10 Abs. 2 BJagdG). Ohne diese Genehmigung oder nur wegen fehlendem Pächter ist ein Ruhenlassen unzulässig. Regelungen können je nach Bundesland im Detail abweichen.
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