Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Richtig ist „Ja“. Das Verbot in § 19 Abs. 1 Nr. 16 BJagdG bezieht sich ausschließlich auf die Brackenjagd/Brackieren (spurlaute Hasen-/Fuchsjagd) und verlangt dafür mind. 1.000 ha. Die Stöberjagd mit Bracken ist davon nicht erfasst und kann auch auf kleineren Flächen durchgeführt werden.
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