ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1344-2026

Der Inhaber eines Jahresjagdscheins will seine erste Kurzwaffe (Kaliber .38 Special) erwerben. Was muss er tun?

Kurze Antwort

Richtig sind: Er muss vor dem Kauf die Erlaubnis zum Erwerb von der Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen. und Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb die Waffe von der Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

  • A)Er muss zuerst eine spezielle Prüfung zum Führen von Kurzwaffen ablegen.
  • B)Er muss vor dem Kauf die Erlaubnis zum Erwerb von der Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
  • C)Er muss innerhalb von drei Monaten nach Erwerb die Waffe von der Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
  • D)Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb die Waffe von der Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Erklärung

Für Kurzwaffen braucht der Jäger vor dem Kauf einen Voreintrag (Modell und Kaliber) in der WBK – ohne diesen verkauft kein Händler die Waffe. Nach dem Erwerb gilt die 14‑Tage‑Frist: Die Kurzwaffe muss binnen zwei Wochen bei der Behörde in die WBK endgültig eingetragen werden. Eine Zusatzprüfung ist nicht nötig, drei Monate Frist sind falsch.

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