ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1028-2026

Dürfen Sie während einer Gesellschaftsjagd einem anderen Jäger mit Schrotpatronen aushelfen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Nur mit Zustimmung des Jagdleiters.
  • B)Ja.
  • C)Nein.
  • D)Ja, aber nur bei Abschluss einer Überlassungsvereinbarung.
  • E)Ja, aber nur, wenn beim anderen Jäger eine Langwaffe des entsprechenden Schrotkalibers in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist.
Erklärung

Richtig ist „Ja“. Auf einer Gesellschaftsjagd darfst du deinem Mitjäger Schrotpatronen kurzfristig überlassen, wenn er jagdrechtlich berechtigt ist und die Munition für Langwaffen bestimmt ist. Eine besondere Zustimmung des Jagdleiters oder zusätzliche Vereinbarungen sind nicht erforderlich (§ 29 WaffG; jagdlicher Munitionserwerb über den Jagdschein).

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