ThüringenRechtTHÜ-RE-257-2026

Ein Grundeigentümer beabsichtigt, in der freien Natur eine Hecke einschließlich ihrer Wurzeln zu beseitigen, um seine landwirtschaftliche Nutzfläche zu erweitern. Ist diese Rodung nach dem Naturschutzrecht grundsätzlich erlaubt?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja, weil auch die Rodung von Hecken zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört.
  • B)Ja, aber nur außerhalb der Vegetationszeit.
  • C)Nein.
  • D)Nein, denn es handelt sich gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz um gesetzlich geschützte Biotope.
  • E)Ja, denn Hecken sind grundsätzlich nicht geschützt.
Erklärung

Richtig ist „Nein“. Hecken in der freien Landschaft sind als Lebensstätten zahlreicher Arten naturschutzrechtlich besonders geschützt; ihre Entfernung (Rodung samt Wurzeln) ist grundsätzlich unzulässig. Zulässig sind allenfalls schonende Pflege- und Formschnitte außerhalb der Brutzeit, nicht aber die vollständige Beseitigung.

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