Kurze Antwort
Richtig ist: Der "Kerzenständer" ist waffenrechtlich noch immer ein Lauf, als solcher wesentliches Teil einer Schusswaffe und diesen gleichzusetzen.
Wesentliche Teile von Schusswaffen stehen den Schusswaffen gleich – auch wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind. Ein umgeschweißter Gewehrlauf mit Patronenlager bleibt daher waffenrechtlich ein Lauf und somit ein wesentliches Teil, das wie eine Schusswaffe zu behandeln ist. Optionen 1 und 2 sind falsch.
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