ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1367-2026

Ein Handwerker schweißt durch Anbau verschiedener Teile einen Gewehrlauf mit Patronenlager zu einem Kerzenständer um. Was ist der "Kerzenständer" waffenrechtlich?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der "Kerzenständer" ist waffenrechtlich noch immer ein Lauf, als solcher wesentliches Teil einer Schusswaffe und diesen gleichzusetzen.

  • A)Das Waffenrecht ist nun nicht mehr anwendbar. Von diesem Teil geht keine Gefahr mehr aus.
  • B)Dieses Gerät darf man trotzdem erst ab 18 Jahren im Handel frei erwerben.
  • C)Der "Kerzenständer" ist waffenrechtlich noch immer ein Lauf, als solcher wesentliches Teil einer Schusswaffe und diesen gleichzusetzen.
Erklärung

Wesentliche Teile von Schusswaffen stehen den Schusswaffen gleich – auch wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind. Ein umgeschweißter Gewehrlauf mit Patronenlager bleibt daher waffenrechtlich ein Lauf und somit ein wesentliches Teil, das wie eine Schusswaffe zu behandeln ist. Optionen 1 und 2 sind falsch.

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