ThüringenRechtTHÜ-RE-2032-2026

Ein Jäger sieht, wie ein Hirsch im Nachbarjagdbezirk einen Wanderer angreift. Da die lebensgefährliche Situation auf andere Weise nicht abwendbar ist, erschießt der Jäger im fremden Jagdbezirk den Hirsch. Was ist zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Schuss war durch Notstand geboten.

  • A)Der Schuss war durch Notstand geboten.
  • B)Der Schuss war durch Notwehr geboten.
  • C)Der Jäger durfte in dem fremden Jagdbezirk nicht jagen - also den Hirsch nicht töten - und hat deshalb mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
  • D)Der Jäger durfte in dem fremden Jagdbezirk die Waffe nicht gebrauchen und hat deshalb mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Erklärung

Richtig ist Notstand (§ 34 StGB): Es besteht eine gegenwärtige, anders nicht abwendbare Gefahr für Leib und Leben des Wanderers; das Retten des Menschen überwiegt das beeinträchtigte Jagdausübungsrecht im Nachbarrevier. Notwehr scheidet aus, weil der Angriff nicht von einem Menschen ausgeht. Regulär wäre Schusswaffengebrauch im fremden Revier unzulässig, wird hier aber durch den rechtfertigenden Notstand gedeckt. Regulierung kann je nach Bundesland variieren.

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