Kurze Antwort
Richtig ist: Der Schuss war durch Notstand geboten.
Richtig ist Notstand (§ 34 StGB): Es besteht eine gegenwärtige, anders nicht abwendbare Gefahr für Leib und Leben des Wanderers; das Retten des Menschen überwiegt das beeinträchtigte Jagdausübungsrecht im Nachbarrevier. Notwehr scheidet aus, weil der Angriff nicht von einem Menschen ausgeht. Regulär wäre Schusswaffengebrauch im fremden Revier unzulässig, wird hier aber durch den rechtfertigenden Notstand gedeckt. Regulierung kann je nach Bundesland variieren.
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