ThüringenRechtTHÜ-RE-239-2026

Ein Jagdbezirksinhaber findet in seinem Jagdbezirk einen verendeten Uhu. Darf er ihn sich aneignen und für private Zwecke präparieren lassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur zur Hüttenjagd.
  • D)Ja, aber nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde.
  • E)Ja, aber nur mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde.
  • F)Nein, denn Uhus gehören gemäß FFH-Richtlinie zu den streng geschützten Arten.
Erklärung

Nein. Der Uhu unterliegt nicht dem Jagdrecht und ist nach Naturschutzrecht besonders/streng geschützt. Für tote Exemplare gilt ebenfalls das Besitz- und Verwertungsverbot: Aneignen oder präparieren ist ohne Ausnahmegenehmigung unzulässig.

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