ThüringenRechtTHÜ-RE-1947-2026

Ein Jagdgast erlegt im Beisein des Jagdaufsehers ein Stück Wild. Wer wird wann Eigentümer des Wildes?

Kurze Antwort

Eigentümer wird der Jagdausübungsberechtigte in dem Moment, in dem der Jagdgast das Stück Wild in Besitz nimmt.

  • A)Der Jagdgast, sobald er es in Besitz genommen hat.
  • B)Der Jagdaufseher, sobald er es in Besitz genommen hat.
  • C)Der Jagdausübungsberechtigte, wenn er davon erfährt.
  • D)Der Jagdausübungsberechtigte, sobald der Jagdgast es in Besitz genommen hat.
  • E)Der Jagdausübungsberechtigte, sobald ihm das Stück übergeben wurde.
Erklärung

Wild ist bis zur Aneignung herrenlos; Aneignung erfolgt durch Erlegen/Fangen und Besitzergreifung. Der Jagdgast handelt auf Erlaubnis, Eigentum an der Beute steht dem Jagdausübungsberechtigten zu und entsteht mit der Besitznahme durch den Jagdgast.

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