Kurze Antwort
Eigentümer wird der Jagdausübungsberechtigte in dem Moment, in dem der Jagdgast das Stück Wild in Besitz nimmt.
Wild ist bis zur Aneignung herrenlos; Aneignung erfolgt durch Erlegen/Fangen und Besitzergreifung. Der Jagdgast handelt auf Erlaubnis, Eigentum an der Beute steht dem Jagdausübungsberechtigten zu und entsteht mit der Besitznahme durch den Jagdgast.
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