Kurze Antwort
Für den durch grob fahrlässiges Bergen entstandenen Jagdschaden im Mais haftet der Jagdausübungsberechtigte (Revierinhaber).
Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; dies umfasst auch Schäden durch Jagdgäste. Es handelt sich um Jagdschaden, nicht um Wildschaden.
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