ThüringenRechtTHÜ-RE-985-2026

Ein Jagdgast verursacht beim Abtransport eines Stückes Schwarzwild, in grob fahrlässiger Weise, erheblichen Schaden an einem Maisfeld. Welche Aussage ist richtig?

Kurze Antwort

Für den durch grob fahrlässiges Bergen entstandenen Jagdschaden im Mais haftet der Jagdausübungsberechtigte (Revierinhaber).

  • A)Die Jagdgenossenschaft haftet für den Schaden.
  • B)Die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes begleicht den Schaden.
  • C)Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft begleicht den Schaden.
  • D)Der Jagdausübungsberechtigte haftet für den Schaden.
  • E)Nur der Jagdgast haftet für den Schaden.
  • F)Keiner haftet für den Schaden.
Erklärung

Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; dies umfasst auch Schäden durch Jagdgäste. Es handelt sich um Jagdschaden, nicht um Wildschaden.

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