Kurze Antwort
Richtig ist: Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig.
Thüringen: Das Aussetzen von fremden Tierarten bzw. Schalenwild ist nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Auerwild unterliegt als besonders sensibles Niederwild strengen Hegebeschränkungen; Zustimmung von Jagdgenossenschaft oder Hegegemeinschaft genügt nicht. Regulierung dient dem Schutz des biologischen Gleichgewichts und der Landeskultur. Regulations may vary depending on the federal state.
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