ThüringenRechtTHÜ-RE-934-2026

Ein Jagdpächter in Thüringen möchte in seinem Jagdbezirk Auerwild aussetzen. Was ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig ist: Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig.

  • A)Dies ist verboten.
  • B)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig.
  • C)Dies ist ohne Einschränkung möglich.
  • D)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Jagdgenossenschaft zulässig.
  • E)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig.
  • F)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig.
Erklärung

Thüringen: Das Aussetzen von fremden Tierarten bzw. Schalenwild ist nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Auerwild unterliegt als besonders sensibles Niederwild strengen Hegebeschränkungen; Zustimmung von Jagdgenossenschaft oder Hegegemeinschaft genügt nicht. Regulierung dient dem Schutz des biologischen Gleichgewichts und der Landeskultur. Regulations may vary depending on the federal state.

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