ThüringenRechtTHÜ-RE-935-2026

Ein Jagdpächter in Thüringen möchte in seinem Jagdbezirk Haselwild aussetzen. Was ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig ist: Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig.

  • A)Dies ist verboten.
  • B)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig.
  • C)Dies ist ohne Einschränkung möglich.
  • D)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Jagdgenossenschaft zulässig.
  • E)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig.
  • F)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig.
Erklärung

Richtig ist Option 2. Das Aussetzen von Wild heimischer Arten (hier: Haselwild/Haselhuhn) bedarf in Thüringen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der obersten Jagdbehörde. Hintergrund: Landesjagdrecht regelt das Aussetzen streng behördlich – weder Jagdgenossenschaft noch Hegegemeinschaft können das genehmigen; ohne behördliche Erlaubnis ist es unzulässig. Regeln können je nach Bundesland abweichen.

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