Kurze Antwort
Richtig ist: Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig.
Richtig ist Option 3: In Thüringen ist das Aussetzen von Wild zum Zweck der Einbürgerung grundsätzlich genehmigungspflichtig – zuständig ist die untere Jagdbehörde. Zudem gilt: Ausgesetztes Wild darf im betreffenden Revier frühestens nach sechs Monaten bejagt werden. Regeln können je nach Bundesland variieren, hier ist Thüringen gefragt.
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