ThüringenRechtTHÜ-RE-933-2026

Ein Jagdpächter in Thüringen möchte in seinem Jagdbezirk sechs Monate vor Beginn der Jagdausübung Fasane aussetzen. Was ist richtig?

Kurze Antwort

Richtig ist: Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig.

  • A)Dies ist verboten.
  • B)Dies ist ohne Einschränkung möglich.
  • C)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig.
  • D)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig.
  • E)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Jagdgenossenschaft zulässig.
  • F)Dies ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig.
Erklärung

Richtig ist Option 3: In Thüringen ist das Aussetzen von Wild zum Zweck der Einbürgerung grundsätzlich genehmigungspflichtig – zuständig ist die untere Jagdbehörde. Zudem gilt: Ausgesetztes Wild darf im betreffenden Revier frühestens nach sechs Monaten bejagt werden. Regeln können je nach Bundesland variieren, hier ist Thüringen gefragt.

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