Kurze Antwort
Das Ausüben der Jagd in einem befriedeten Bezirk stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd; wer dort dennoch jagt, handelt ordnungswidrig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG). Es ist keine Straftat, sondern bußgeldbewährt. Regelungen können je nach Bundesland ergänzt sein.
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