ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1012-2026

Ein Jagdscheininhaber besitzt einen Drilling, der in seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen ist. Benötigt er zum Erwerb eines Einstecklaufes für diesen Drilling einen entsprechenden waffenrechtlichen Voreintrag in seiner WBK?

Kurze Antwort

Nein, für den Erwerb eines Einstecklaufes zu einem bereits in der WBK eingetragenen Drilling ist kein waffenrechtlicher Voreintrag erforderlich.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Nein, aber eine gesonderte Erwerbsberechtigung.
  • D)Ja, wenn der Einstecklauf ein hochwildtaugliches Kaliber aufweist.
  • E)Ja, wenn der Jagdscheininhaber nicht bereits eine Waffe im Kaliber des Einstecklaufs besitzt.
Erklärung

Einsteckläufe gelten waffenrechtlich nicht als eigenständige Schusswaffen. Für ihren Erwerb und Besitz ist bei vorhandener Grundwaffe keine zusätzliche Erlaubnis oder Voreintrag nötig.

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