ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1014-2026

Ein Jagdscheininhaber veräußert (verkauft) auf Dauer seine Doppelflinte an eine Person mit einem gültigen Jahresjagdschein. Was muss er als Überlasser daraufhin veranlassen?

Kurze Antwort

Der Verkäufer muss die dauerhafte Überlassung binnen zwei Wochen seiner zuständigen Behörde anzeigen und die Waffe aus seiner WBK austragen lassen.

  • A)Überlassungsanzeige innerhalb eines Monats bei seiner zuständigen Behörde.
  • B)Überlassungsanzeige innerhalb von zwei Wochen bei seiner zuständigen Behörde.
  • C)Ohne Voreintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ist der Verkauf nicht zulässig.
  • D)Mitteilung an die Waffenbehörde des Erwerbers binnen 2 Wochen.
  • E)Der Überlasser muss nichts veranlassen. Nur der Erwerber ist verpflichtet, den Erwerb der Waffe bei seiner zuständigen Behörde anzuzeigen.
Erklärung

Beim Verkauf einer erlaubnispflichtigen Langwaffe besteht eine 14‑Tage‑Anzeigepflicht für Überlassende und Erwerber. Die Anzeige erfolgt bei der jeweils eigenen zuständigen Behörde; ein Monat oder Untätigkeit sind falsch.

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