ThüringenRechtTHÜ-RE-111-2026

Ein Kraftfahrzeugfahrer fährt ein Reh tot und nimmt das Stück mit zu sich nach Hause. Welcher Tatbestand liegt vor?

Kurze Antwort

Richtig ist: Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch.

  • A)Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch.
  • B)Straftat nach § 38 Bundesjagdgesetz.
  • C)Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz.
  • D)Diebstahl nach § 242 Strafgesetzbuch.
  • E)Jagdwilderei nach § 41 Bundesjagdgesetz.
Erklärung

Richtig ist Jagdwilderei nach § 292 StGB. Wer sich Wild in Verletzung fremden Jagdrechts aneignet – hier: angefahrenes, verendetes Reh einfach mitnehmen – begeht Jagdwilderei. Es ist keine OWi nach BJagdG und auch kein Diebstahl, da Wild herrenlos ist, bis es sich der Jagdausübungsberechtigte aneignet.

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