Kurze Antwort
Richtig ist: Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch.
Richtig ist Jagdwilderei nach § 292 StGB. Wer sich Wild in Verletzung fremden Jagdrechts aneignet – hier: angefahrenes, verendetes Reh einfach mitnehmen – begeht Jagdwilderei. Es ist keine OWi nach BJagdG und auch kein Diebstahl, da Wild herrenlos ist, bis es sich der Jagdausübungsberechtigte aneignet.
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