Kurze Antwort
Das Aneignungsrecht steht dem Landwirt zu.
Befriedete Bezirke wie umfriedete Hofräume sind kein Jagdbezirk; dort kann die Behörde das Fangen/Töten bestimmter Arten gestatten, und das Aneignungsrecht steht dem Eigentümer/Nutznießer zu. Daher darf der Landwirt den getöteten Steinmarder behalten.
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