ThüringenRechtTHÜ-RE-1903-2026

Ein Spaziergänger nimmt ein vom Jagdausübungsberechtigten erlegtes Reh mit, das dieser kurzfristig abgelegt hat. Wie ist dieses Verhalten zu bewerten?

Kurze Antwort

Das Mitnehmen des vom Jagdausübungsberechtigten erlegten und nur kurz abgelegten Rehs ist nach dem Strafgesetzbuch als Diebstahl zu bewerten.

  • A)Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Wilderei.
  • B)Nach dem Strafgesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Diebstahls.
  • C)Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand der Fundunterschlagung.
  • D)Weil das Wild herrenlos ist, darf der Spaziergänger es mitnehmen.
Erklärung

Erlegtes Wild ist nicht mehr herrenlos; das Aneignungsrecht liegt beim Jagdausübungsberechtigten. Wer es sich ohne Berechtigung zueignet, greift in dessen Eigentums-/Besitzrecht ein und macht sich des Diebstahls strafbar, nicht der Jagdwilderei.

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