Kurze Antwort
Das Mitnehmen des vom Jagdausübungsberechtigten erlegten und nur kurz abgelegten Rehs ist nach dem Strafgesetzbuch als Diebstahl zu bewerten.
Erlegtes Wild ist nicht mehr herrenlos; das Aneignungsrecht liegt beim Jagdausübungsberechtigten. Wer es sich ohne Berechtigung zueignet, greift in dessen Eigentums-/Besitzrecht ein und macht sich des Diebstahls strafbar, nicht der Jagdwilderei.
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