ThüringenRechtTHÜ-RE-844-2026

Ein Stück Rehwild zeigt vor dem Erlegen und beim Aufbrechen keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale. Können Sie dieses Stück an eine Gaststätte verkaufen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur nach Durchführung der Trichinenuntersuchung.
  • D)Ja, aber nur nachdem es mindestens 2 Tage abgehangen ist.
  • E)Ja, aber nur nach Durchführung der amtlichen Fleischuntersuchung.
Erklärung

Ja, wenn beim lebenden Stück und beim Aufbrechen keine bedenklichen Merkmale festgestellt wurden, darf Rehwild als Primärerzeugnis (in der Decke, aufgebrochen) in kleinen Mengen direkt an Gastronomie abgegeben werden. Eine amtliche Fleischuntersuchung oder Trichinenuntersuchung ist bei Rehwild nicht erforderlich; die allgemeinen Hygiene- und Kühlanforderungen (z. B. alsbald auf ≤7 °C Innentemperatur) sind einzuhalten.

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