Kurze Antwort
Richtig ist: Der Schütze darf nachsuchen und die Aneignung des Fasans zugunsten des Jagdausübungsberechtigten durchführen.
Friedhöfe sind befriedete Bezirke: Dort ruht die Jagd, aber die Nachsuche auf krank/tödlich getroffenes Wild ist zulässig. Der Schütze darf den Fasan bergen, die Aneignung steht jedoch dem Jagdausübungsberechtigten des Reviers zu, nicht dem Friedhofsbetreiber. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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