ThüringenRechtTHÜ-RE-1893-2026

Ein von einem Jagdgast tödlich getroffener Fasan fällt in Sichtweite in einen Friedhof. Was ist zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Schütze darf nachsuchen und die Aneignung des Fasans zugunsten des Jagdausübungsberechtigten durchführen.

  • A)Er darf nicht nachgesucht werden, denn auf einem Friedhof ruht die Jagd.
  • B)Der Betreiber des Friedhofes hat das Recht der Aneignung.
  • C)Der Schütze darf nachsuchen und die Aneignung des Fasans zugunsten des Jagdausübungsberechtigten durchführen.
  • D)Der Schütze darf zwar nachsuchen, muss aber den Fasan dem Betreiber des Friedhofs abliefern.
Erklärung

Friedhöfe sind befriedete Bezirke: Dort ruht die Jagd, aber die Nachsuche auf krank/tödlich getroffenes Wild ist zulässig. Der Schütze darf den Fasan bergen, die Aneignung steht jedoch dem Jagdausübungsberechtigten des Reviers zu, nicht dem Friedhofsbetreiber. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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