Kurze Antwort
Richtig ist: Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn verblendet liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarjagdbezirks.
Thüringen: In Sichtweite schwer krankes Schalenwild ist unverzüglich zu erlösen (Tierschutz, § 22a BJagdG); das Betreten des Nachbarreviers mit geladener Waffe ohne Wildfolgevereinbarung ist jedoch unzulässig. Daher richtige Vorgehensweise: vom Hochsitz aus tierschutzgerecht erlegen, mit ungeladener Büchse über die Grenze, aufbrechen, Stück verblendet liegen lassen und den Nachbarjagdausübungsberechtigten sofort verständigen.
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