ThüringenRechtTHÜ-RE-1971-2026

Ein von einem Jagdgast vom Hochsitz aus beschossener Rehbock flüchtet über die Jagdgrenze und tut sich 30 Meter jenseits der Grenze für einen sicheren Schuss erreichbar schwer krank nieder. Welche der nachgenannten Handlungsweisen ist vom Thüringer Jagdgesetz in dieser Situation vorgeschrieben?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn verblendet liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarjagdbezirks.

  • A)Der Schütze baumt unverzüglich ab und sucht seinen Jagdbezirksinhaber zwecks Verständigung des Nachbarjagdbezirksinhabers auf.
  • B)Der Schütze baumt ab, pirscht über die Jagdgrenze und gibt dem Bock auf 15 Meter Entfernung den Fangschuss auf den Träger.
  • C)Der Schütze erlegt den Rehbock von seinem Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf, lässt ihn verblendet liegen und verständigt unverzüglich den Inhaber des Nachbarjagdbezirks.
  • D)Der Schütze erlegt den Rehbock vom Hochsitz aus, geht mit ungeladenem Gewehr über die Grenze, bricht den Bock auf und nimmt ihn mit, um ihn dem Inhaber des Nachbarjagdbezirks abzuliefern.
Erklärung

Thüringen: In Sichtweite schwer krankes Schalenwild ist unverzüglich zu erlösen (Tierschutz, § 22a BJagdG); das Betreten des Nachbarreviers mit geladener Waffe ohne Wildfolgevereinbarung ist jedoch unzulässig. Daher richtige Vorgehensweise: vom Hochsitz aus tierschutzgerecht erlegen, mit ungeladener Büchse über die Grenze, aufbrechen, Stück verblendet liegen lassen und den Nachbarjagdausübungsberechtigten sofort verständigen.

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