ThüringenRechtTHÜ-RE-2025-2026

Ein wildernder Hund reißt in Ihrem Jagdbezirk vor Ihren Augen einen kapitalen Rehbock, der bei Ihrem Eintreffen zwar verendet aber noch warm ist. Was ist erlaubt?

Kurze Antwort

Richtig sind: Sie dürfen die Trophäe präparieren lassen. und Sie dürfen den Rehbock über die Tierkörperbeseitigung entsorgen.

  • A)Sie dürfen den Rehbock verschenken.
  • B)Sie dürfen den Rehbock an eine Metzgerei verkaufen.
  • C)Sie dürfen den Rehbock nach einer Fleischuntersuchung durch eine kundige Person an eine Gaststätte verkaufen.
  • D)Sie dürfen die Trophäe präparieren lassen.
  • E)Sie dürfen den Rehbock über die Tierkörperbeseitigung entsorgen.
Erklärung

Fallwild darf nicht in den Verkehr gebracht oder verschenkt werden; ein wildernd gerissener Bock ist nicht erlegt, daher ist Wildbretabgabe unzulässig. Erlaubt ist die unschädliche Beseitigung über die Tierkörperbeseitigung und das Präparieren der Trophäe; das Fleisch bleibt tabu. Regelgrundlage: Tier-LMHV – Unfall-/Fallwild nicht vermarkten.

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