ThüringenRechtTHÜ-RE-1953-2026

Eine Jagdgenossenschaft legt in ihrer Satzung fest, dass nur Mitglieder (Jagdgenossen) ihren Jagdbezirk pachten können. Ist das zulässig?

Kurze Antwort

Ja, das ist zulässig.

  • A)Ja, das ist zulässig.
  • B)Das ist zulässig, wenn sie zusätzlich einen Jagdaufseher einstellt.
  • C)Nein, das ist nicht zulässig.
Erklärung

Nach § 10 Abs. 1 BJagdG kann die Jagdgenossenschaft die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. Eine zusätzliche Einstellung eines Jagdaufsehers ist dafür nicht erforderlich.

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