Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Richtig ist „Nein“, weil nach § 29 BJagdG nur Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasan ersatzpflichtig sind. Feldhasenschäden zählen nicht dazu; daher haftet der Pächter auch dann nicht, wenn er die Wildschadensersatzpflicht vertraglich übernommen hat.
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