Kurze Antwort
Wildschäden sind nach Gesetz zu ersetzen, wenn sie durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurden.
§ 29 BJagdG nennt ausschließlich diese drei Verursacher als ersatzpflichtig. Schäden durch andere Wildarten (z. B. Gänse, Hasen, Dachs) sind bundesrechtlich nicht ersatzpflichtig; Länder können dies jedoch erweitern.
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