ThüringenRechtTHÜ-RE-395-2026

Für welche Wildarten ist nach den gesetzlichen Bestimmungen ein an Grundstücken entstandener Wildschaden zu ersetzen?

Kurze Antwort

Wildschäden sind nach Gesetz zu ersetzen, wenn sie durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurden.

  • A)Wildtauben, Wildenten und Wildgänse.
  • B)Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane.
  • C)Raubwild, Federwild und Elchwild.
  • D)Haarwild und Federwild.
  • E)Schalenwild, Dachs und Hase.
  • F)Hochwild und Niederwild.
Erklärung

§ 29 BJagdG nennt ausschließlich diese drei Verursacher als ersatzpflichtig. Schäden durch andere Wildarten (z. B. Gänse, Hasen, Dachs) sind bundesrechtlich nicht ersatzpflichtig; Länder können dies jedoch erweitern.

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