Kurze Antwort
Das Bejagungsverbot gilt für beide Elterntiere, sofern auch das Männchen für die Aufzucht notwendig ist.
Nach § 22 Abs. 4 BJG sind in Brut- und Setzzeit die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere bis zum Selbständigwerden der Jungen zu verschonen. Dazu können je nach Art auch die Vatertiere gehören (z. B. beim Fuchs).
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