ThüringenRechtTHÜ-RE-1907-2026

Für welchen Elternteil gilt das Bejagungsverbot in der Brut- und Setzzeit?

Kurze Antwort

Das Bejagungsverbot gilt für beide Elterntiere, sofern auch das Männchen für die Aufzucht notwendig ist.

  • A)Immer nur für den weiblichen Teil.
  • B)Immer nur für den männlichen Teil.
  • C)Bei einigen Wildarten gibt es keinen besonderen Schutz für Elterntiere.
  • D)Für beide, wenn der männliche Teil mit für die Aufzucht notwendig ist.
Erklärung

Nach § 22 Abs. 4 BJG sind in Brut- und Setzzeit die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere bis zum Selbständigwerden der Jungen zu verschonen. Dazu können je nach Art auch die Vatertiere gehören (z. B. beim Fuchs).

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