ThüringenRechtTHÜ-RE-330-2026

Haftet ein Jagdpächter, der die vollständige Wildschadensübernahme im Jagdpachtvertrag erklärt hat, mit seinem Privatvermögen für eintretende Wildschäden?

Kurze Antwort

Ja, der Pächter haftet für übernommene Wildschäden vollständig, also grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen.

  • A)Ja, vollständig.
  • B)Nein.
  • C)Nein, nur in Höhe der Hälfte seines Jahreseinkommens.
  • D)Ja, aber nur bis maximal 25.000 Euro.
  • E)Ja, aber nur bis zur Höhe seines frei verfügbaren Vermögens.
Erklärung

Übernimmt der Jagdpächter vertraglich die Wildschadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft, trägt er die volle Ersatzpflicht (§ 29 BJagdG). Ohne vertragliche Deckelung bedeutet das eine unbeschränkte Haftung für eintretende ersatzfähige Wildschäden.

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