Kurze Antwort
Ja, der Pächter haftet für übernommene Wildschäden vollständig, also grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen.
Übernimmt der Jagdpächter vertraglich die Wildschadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft, trägt er die volle Ersatzpflicht (§ 29 BJagdG). Ohne vertragliche Deckelung bedeutet das eine unbeschränkte Haftung für eintretende ersatzfähige Wildschäden.
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