ThüringenRechtTHÜ-RE-944-2026

Handelt ein Jäger rechtswidrig, wenn er in der von der unteren Jagdbehörde bestätigten Notzeit ein Reh in 150 Meter Entfernung von einer der unteren Jagdbehörde angezeigten Fütterung erlegt?

Kurze Antwort

Ja, das Handeln ist rechtswidrig, denn mit behördlich festgestellter Notzeit ruht die Jagd auf sämtliches Wild, unabhängig von der Entfernung zur Fütterung.

  • A)Nein, ein Reh darf innerhalb von 150 Meter um die Fütterung geschossen werden.
  • B)Nein, an Fütterungen darf Wild generell erlegt werden.
  • C)Ja, wenn die Notzeit für ein Gebiet festgestellt oder bestätigt worden ist, ruht die Jagd auf sämtliches Wild.
  • D)Ja, aber nur, wenn der Abschussplan bereits erfüllt ist.
  • E)Ja, rechtmäßig wäre die Erlegung nur ab einer Entfernung von mindestens 200 Meter gewesen.
Erklärung

In bestätigten Notzeiten gilt ein allgemeines Jagdruhegebot. Damit sind Erlegungen – auch 150 m von einer angezeigten Fütterung entfernt – unzulässig. Die 200‑m-Regel greift hier nicht, da die Jagd insgesamt ruht.

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