Kurze Antwort
Ja, das Handeln ist rechtswidrig, denn mit behördlich festgestellter Notzeit ruht die Jagd auf sämtliches Wild, unabhängig von der Entfernung zur Fütterung.
In bestätigten Notzeiten gilt ein allgemeines Jagdruhegebot. Damit sind Erlegungen – auch 150 m von einer angezeigten Fütterung entfernt – unzulässig. Die 200‑m-Regel greift hier nicht, da die Jagd insgesamt ruht.
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