ThüringenRechtTHÜ-RE-1950-2026

Herr K. besitzt einen Jagderlaubnisschein für den Jagdbezirk M. und sitzt nachts auf Sauen an. Durch sein Versehen löst sich ein Schuss so nahe an seinem Ohr, dass er seitdem einen Gehörschaden hat. Was ist zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ein Jagderlaubnisscheininhaber ist während der Jagdausübung nicht mitversicherte Person der Berufsgenossenschaft.

  • A)Die Berufsgenossenschaft haftet nur für Sachschäden.
  • B)Die Berufsgenossenschaft ist hier für den Körperschaden eintrittspflichtig.
  • C)Die Berufsgenossenschaft muss Herrn K. eine Rente zahlen.
  • D)Die Berufsgenossenschaft ist hier nur deswegen eintrittspflichtig, weil der jagende Jagderlaubnisscheininhaber - unfallversicherungsrechtlich - wie der Pächter zu behandeln ist.
  • E)Ein Jagderlaubnisscheininhaber ist während der Jagdausübung nicht mitversicherte Person der Berufsgenossenschaft.
Erklärung

Richtig ist: Ein Jagderlaubnisscheininhaber (Jagdgast) ist bei der SVLFG/Berufsgenossenschaft nicht unfallversichert. Die BG deckt Unfälle von Jagdausübungsberechtigten (z. B. Pächter, Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaft) und deren betriebliche Tätigkeiten ab, nicht aber private Jagdgäste. Für eigene Körperschäden eines Jagdgastes besteht über die BG kein Schutz; es greift ggf. private Unfallversicherung, nicht die Jagdhaftpflicht.

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