Kurze Antwort
Richtig ist: Drei Kirrungen.
In Thüringen ist die Zahl der Kirrungen flächenbezogen begrenzt: Pro angefangene 150 ha zusammenhängend bejagbarer Fläche ist eine Kirrung zulässig. Bei 380 ha sind das 3 × 150 ha (300 ha) = 3 Kirrungen; die restlichen 80 ha reichen nicht für eine vierte. Daher Antwort: drei Kirrungen. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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