ThüringenRechtTHÜ-RE-1978-2026

Ihr Jagdbezirk in Thüringen hat eine zusammenhängend bejagbare Flächengröße von 380 Hektar. Wie viele Kirrungen dürfen Sie in Ihrem Jagdbezirk anlegen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Drei Kirrungen.

  • A)Eine Kirrung.
  • B)Zwei Kirrungen.
  • C)Drei Kirrungen.
  • D)Vier Kirrungen.
  • E)Fünf Kirrungen.
  • F)Sechs Kirrungen.
Erklärung

Die Regelung dazu findet sich in der Thüringer Jagdgesetz-Ausführungsverordnung (ThJGAVO), § 13 Abs. 4 (Fütterung und Kirrung von Wild) 1) Grundregel: Für die ersten (bis zu) 150 Hektar zusammenhängender bejagbarer Fläche sind 2 Kirrungen erlaubt. 2) Restfläche: 380 ha − 150 ha = 230 ha verbleiben. 3) Zusatzregel: Für "je weitere 150 Hektar" gibt es 1 zusätzliche Kirrung → +1 Kirrung. 4) Ergebnis: 2 (Grundkirrungen) + 1 (für die angefangenen weiteren 150 ha) = 3 Kirrungen.

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