ThüringenRechtTHÜ-RE-2017-2026

Im Juni treffen Sie am Moorrand einen Fotografen, der nistende Kraniche fotografieren will. Darf er das?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein, weil es verboten ist, streng geschützte Arten an ihren Brutstätten durch Fotografieren zu stören.

  • A)Ja, aber nur, wenn er Mitarbeiter der zuständigen Naturschutzbehörde ist.
  • B)Ja, aber nur mit Genehmigung des Jagdpächters.
  • C)Nein, weil es verboten ist, streng geschützte Arten an ihren Brutstätten durch Fotografieren zu stören.
  • D)Ja, das ist ohne Einschränkungen zulässig.
Erklärung

Richtig ist Option 3. Kraniche sind streng geschützt; während der Brut- und Aufzuchtzeit gilt ein Störungsverbot. Das Aufsuchen und Fotografieren an der Brutstätte kann das Brutgeschäft erheblich stören und ist daher nach § 19a BJagdG bzw. § 44 BNatSchG unzulässig. Genehmigungen des Jagdpächters oder eine Behördenzugehörigkeit ersetzen dieses Verbot nicht.

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