ThüringenRechtTHÜ-RE-045-2026

In der Lunge einer von Ihnen gestreckten Ricke stellen Sie Lungenwurmbefall fest. Dürfen Sie das Stück im eigenen Haushalt verbrauchen?

Kurze Antwort

Ja, der Eigenverbrauch ist zulässig, sofern keine weiteren bedenklichen Merkmale vorliegen und die befallene Lunge konsequent verworfen wird.

  • A)Ja, wenn keine weiteren Organveränderungen vorliegen und ich die Lunge verwerfe.
  • B)Nein, ich muss das Stück verwerfen.
  • C)Ja, aber erst nach amtlicher Fleischuntersuchung.
  • D)Ja, aber nur, wenn das Fleisch bei der Zubereitung vollständig durchgegart wird.
  • E)Ja, aber nur zur Verwertung als Hundefutter.
Erklärung

Lungenwurmbefall macht das Stück nicht automatisch genussuntauglich; nur die Lunge ist auszuschließen. Liegen zusätzliche bedenkliche Merkmale vor (z. B. Abmagerung), ist eine amtliche Untersuchung bzw. Verwerfen erforderlich.

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