Kurze Antwort
Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers, der Jagdleiter ist, gebunden.
Richtig ist Option 1: Bei der Nachsuche wird der Hundeführer zum Jagdleiter bestimmt und hat damit das Weisungsrecht (§ 5 Abs. 1 VSG 4.4). Er koordiniert alle Beteiligten, weil er Hund und Fährte am besten lesen kann. Option 3 ist zwar inhaltlich richtig (PSA nutzen), aber die Frage zielt auf das Weisungsrecht ab; Option 2 verdreht es, Option 4 ist falsch, da auch bei Nachsuchen ein Jagdleiter erforderlich ist.
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