ThüringenJagdpraxisTHÜ-JP-1679-2026

In der Unfallverhütungsvorschrift Jagd werden Angaben über Nachsuchen gemacht. Welche Aussage ist zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers, der Jagdleiter ist, gebunden.

  • A)Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers, der Jagdleiter ist, gebunden.
  • B)Der Hundeführer ist an die Weisungen des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdleiter ist, gebunden.
  • C)Der Hundeführer sollte die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen.
  • D)Da es sich nicht um eine Gesellschaftsjagd handelt, ist ein Jagdleiter nicht notwendig.
Erklärung

Richtig ist Option 1: Bei der Nachsuche wird der Hundeführer zum Jagdleiter bestimmt und hat damit das Weisungsrecht (§ 5 Abs. 1 VSG 4.4). Er koordiniert alle Beteiligten, weil er Hund und Fährte am besten lesen kann. Option 3 ist zwar inhaltlich richtig (PSA nutzen), aber die Frage zielt auf das Weisungsrecht ab; Option 2 verdreht es, Option 4 ist falsch, da auch bei Nachsuchen ein Jagdleiter erforderlich ist.

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