Kurze Antwort
Nein, in befriedeten Bezirken besteht kein Anspruch auf Wildschadenersatz; der Schaden muss nicht ersetzt werden.
Befriedete Bezirke sind von der Jagdausübung ausgenommen, und Wildschäden werden dort grundsätzlich nicht erstattet. Verpachtung oder Zuständigkeiten der Jagdgenossenschaft ändern daran nichts. Regulierung kann je nach Bundesland variieren.
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