Kurze Antwort
Unverzüglich ist der Ausbruch einer Wildseuche der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Nach § 24 Bundesjagdgesetz besteht bei Auftreten einer Wildseuche eine unverzügliche Anzeigepflicht. Bereits der Verdacht muss gemeldet werden; die Behörde ordnet dann im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt Bekämpfungsmaßnahmen an.
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