ThüringenRechtTHÜ-RE-821-2026

In Ihrem Jagdbezirk tritt eine Wildseuche auf. Innerhalb welcher Frist haben Sie dies der zuständigen Behörde zu melden?

Kurze Antwort

Unverzüglich ist der Ausbruch einer Wildseuche der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • A)Unverzüglich.
  • B)Innerhalb von zwei Wochen.
  • C)Innerhalb einer Woche.
  • D)Innerhalb eines Monats.
  • E)Innerhalb von drei Werktagen.
  • F)Zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres.
Erklärung

Nach § 24 Bundesjagdgesetz besteht bei Auftreten einer Wildseuche eine unverzügliche Anzeigepflicht. Bereits der Verdacht muss gemeldet werden; die Behörde ordnet dann im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt Bekämpfungsmaßnahmen an.

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