ThüringenRechtTHÜ-RE-1989-2026

In welchem Zeitraum kann in Thüringen Rotwild in den Einstandsgebieten auch ohne Feststellung der Notzeit mit Zustimmung des Jagdvorstandes der jeweiligen Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdbezirksinhabers gefüttert werden?

Kurze Antwort

Richtig ist: In der Zeit vom 16. Januar bis einschließlich 31. März.

  • A)In der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 15. Januar.
  • B)In der Zeit vom 1. November bis einschließlich 31. Januar.
  • C)In der Zeit vom 1. Dezember bis einschließlich 31. März.
  • D)In der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. März.
  • E)In der Zeit vom 16. Januar bis einschließlich 31. März.
Erklärung

Richtig ist 5: 16. Januar bis 31. März. In Thüringen gilt grundsätzlich ein Fütterungsverbot; außerhalb festgestellter Notzeiten ist die Rotwildfütterung nur ausnahmsweise zulässig. Dafür braucht es die Zustimmung des Jagdvorstandes/Eigenjagdbezirksinhabers und sie ist auf den Zeitraum nach Ende der Hauptjagd bis Ende März beschränkt. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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