Kurze Antwort
Richtig ist: In der Zeit vom 16. Januar bis einschließlich 31. März.
Richtig ist 5: 16. Januar bis 31. März. In Thüringen gilt grundsätzlich ein Fütterungsverbot; außerhalb festgestellter Notzeiten ist die Rotwildfütterung nur ausnahmsweise zulässig. Dafür braucht es die Zustimmung des Jagdvorstandes/Eigenjagdbezirksinhabers und sie ist auf den Zeitraum nach Ende der Hauptjagd bis Ende März beschränkt. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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