Kurze Antwort
Richtig sind: Bei Schäden, welche während der Ausübung der Treibjagd auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht entstehen. und Bei Schäden, welche während der Ausübung der Treibjagd auf Tabakfeldern entstehen.
Ersatzpflichtiger Jagdschaden entsteht nur bei missbräuchlicher Jagdausübung (§33 BJagdG). Treibjagden auf reifender Halm-/Samenfrucht oder Tabak sind verboten; Schäden dabei sind Missbrauch und somit ersatzpflichtig (Option 1 und 2). Option 3 ist Wildschaden durch Schalenwild, kein Jagdschaden. Option 4 ist ebenfalls Wildschaden (Schwarzwild am Acker), der nach §29 BJagdG zu regulieren ist, aber nicht als Jagdschaden.
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