Kurze Antwort
Richtig ist: Innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme.
Richtig ist: innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme. Nach § 34 BJagdG muss der Berechtigte Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen binnen 1 Woche bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gemeinde) melden, sonst erlischt der Ersatzanspruch. Die Termine 1. Mai/1. Oktober gelten nur für forstwirtschaftliche Flächen, nicht für Ackerland.
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