ThüringenRechtTHÜ-RE-114-2026

Innerhalb welcher Frist ist Wildschaden an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück anzuzeigen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme.

  • A)Sofort.
  • B)Innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme.
  • C)Bis zum letzten Kalendertag des laufenden Monats.
  • D)Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme.
  • E)Zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober.
  • F)Innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme.
Erklärung

Richtig ist: innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme. Nach § 34 BJagdG muss der Berechtigte Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen binnen 1 Woche bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gemeinde) melden, sonst erlischt der Ersatzanspruch. Die Termine 1. Mai/1. Oktober gelten nur für forstwirtschaftliche Flächen, nicht für Ackerland.

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