Kurze Antwort
Richtig ist: Innerhalb von drei Wochen.
Richtig ist: innerhalb von drei Wochen. Nach § 12 BJagdG hat die zuständige Jagdbehörde ab Eingang der Anzeige des Jagdpachtvertrags genau drei Wochen Zeit, ihn zu beanstanden (z. B. bei zu kurzer Pachtdauer oder Verstoß gegen Hegeziele). Während dieser Drewochenfrist ruht die Jagdausübung im Revier.
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