ThüringenRechtTHÜ-RE-1955-2026

Innerhalb welcher Frist kann die Jagdbehörde einen dort vorgelegten Jagdpachtvertrag beanstanden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Innerhalb von drei Wochen.

  • A)Innerhalb von einer Woche.
  • B)Innerhalb von zwei Wochen.
  • C)Innerhalb von drei Wochen.
  • D)Innerhalb von vier Wochen.
  • E)Innerhalb von fünf Wochen.
  • F)Innerhalb von sechs Wochen.
Erklärung

Richtig ist: innerhalb von drei Wochen. Nach § 12 BJagdG hat die zuständige Jagdbehörde ab Eingang der Anzeige des Jagdpachtvertrags genau drei Wochen Zeit, ihn zu beanstanden (z. B. bei zu kurzer Pachtdauer oder Verstoß gegen Hegeziele). Während dieser Drewochenfrist ruht die Jagdausübung im Revier.

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