ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1011-2026

Innerhalb welcher Fristangabe haben Jagdscheininhaber das Abhandenkommen ihrer Jagdwaffe bei der zuständigen Behörde anzuzeigen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern.

  • A)Innerhalb eines Monats.
  • B)Innerhalb von zwei Wochen.
  • C)Innerhalb einer Woche.
  • D)Unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern.
  • E)Innerhalb von zwei Monaten.

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