ThüringenWaffen & WaffenrechtTHÜ-WW-1011-2026

Innerhalb welcher Fristangabe haben Jagdscheininhaber das Abhandenkommen ihrer Jagdwaffe bei der zuständigen Behörde anzuzeigen?

Kurze Antwort

Das Abhandenkommen ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • A)Innerhalb eines Monats.
  • B)Innerhalb von zwei Wochen.
  • C)Innerhalb einer Woche.
  • D)Unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern.
  • E)Innerhalb von zwei Monaten.
Erklärung

Waffenverlust muss sofort gemeldet werden, um Gefahren abzuwenden und Nachverfolgung zu ermöglichen. Eine feste Frist (z. B. Woche/Monat) ist hier falsch; entscheidend ist das unmittelbare Handeln.

Jägerprüfung Thüringen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten