ThüringenRechtTHÜ-RE-528-2026

Ist der Jagdgast (Inhaber eines Jagderlaubnisscheins) im Falle von Wilderei nach dem Thüringer Jagdgesetz zum Jagdschutz berechtigt?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur, wenn er einen Ausbildungslehrgang zum Jagdaufseher absolviert hat.
  • D)Ja, aber nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde.
  • E)Ja, aber nur mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten.
Erklärung

Richtig ist: Nein. Ein Jagdgast ist nicht jagdschutzberechtigt. Jagdschutz nach BJagdG/ThürJagdG steht dem Jagdausübungsberechtigten, den zuständigen öffentlichen Stellen (z. B. Polizei, Forst) und behördlich bestätigten Jagdaufsehern zu. Ein Jagdgast darf bei Verdacht auf Wilderei lediglich melden, nicht eingreifen. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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