Kurze Antwort
Richtig ist: Nein.
Richtig ist: Nein. Ein Jagdgast ist nicht jagdschutzberechtigt. Jagdschutz nach BJagdG/ThürJagdG steht dem Jagdausübungsberechtigten, den zuständigen öffentlichen Stellen (z. B. Polizei, Forst) und behördlich bestätigten Jagdaufsehern zu. Ein Jagdgast darf bei Verdacht auf Wilderei lediglich melden, nicht eingreifen. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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