ThüringenRechtTHÜ-RE-301-2026

Ist der Jagdpächter zum Ersatz eines Wildschadens im umfriedeten Hausgarten verpflichtet, wenn er im Jagdpachtvertrag den Ersatz des Wildschadens im Jagdbezirk übernommen hat?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Ja, aber nur bei Sonderkulturen.
Erklärung

Nein, weil Hausgärten zu den befriedeten Bezirken zählen und damit keinem Jagdbezirk angehören. Nach § 29 BJagdG besteht Wildschadensersatz nur für Schäden in Jagdbezirken; der umfriedete Hausgarten fällt nicht darunter. Sonderkulturen ändern daran nichts, da es hier nicht um eine ersatzpflichtige Fläche im Sinne des BJagdG geht.

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