ThüringenRechtTHÜ-RE-1659-2026

Ist die Zerstörung vorübergehend aufgestellter Bienenkörbe durch Wildschweine ein ersatzpflichtiger Wildschaden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Da die Bienenkörbe weder Bestandteil noch Erzeugnis des Grundstücks sind, handelt es sich nicht um einen ersatzpflichtigen Wildschaden.

  • A)Da die Bienenkörbe weder Bestandteil noch Erzeugnis des Grundstücks sind, handelt es sich nicht um einen ersatzpflichtigen Wildschaden.
  • B)Nur wenn die Bienenkörbe innerhalb einer Einzäunung stehen, entsteht eine Verpflichtung zum Ersatz.
  • C)Bei Schäden, die durch Schwarzwild an Grundstücken verursacht werden, entsteht grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht.
  • D)Ja, der Schaden muss durch die Jagdgenossenschaft oder den Jagdpächter ersetzt werden.
Erklärung

Richtig ist Option 1. Wildschadensersatz gibt es nach § 29 BJagdG nur an Grundstücken bzw. an deren Bestandteilen oder an getrennten, noch nicht eingeernteten Erzeugnissen. Vorübergehend aufgestellte Bienenkörbe sind bewegliche Sachen, weder Grundstücksbestandteil noch Erzeugnis – daher kein ersatzpflichtiger Wildschaden. Regulierung kann je nach Bundesland abweichen.

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