Kurze Antwort
Richtig ist: Da die Bienenkörbe weder Bestandteil noch Erzeugnis des Grundstücks sind, handelt es sich nicht um einen ersatzpflichtigen Wildschaden.
Richtig ist Option 1. Wildschadensersatz gibt es nach § 29 BJagdG nur an Grundstücken bzw. an deren Bestandteilen oder an getrennten, noch nicht eingeernteten Erzeugnissen. Vorübergehend aufgestellte Bienenkörbe sind bewegliche Sachen, weder Grundstücksbestandteil noch Erzeugnis – daher kein ersatzpflichtiger Wildschaden. Regulierung kann je nach Bundesland abweichen.
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