ThüringenRechtTHÜ-RE-526-2026

Ist ein Jagdausübender berechtigt, einem Stück Wild, das krankgeschossen in den benachbarten Jagdbezirk wechselt und in Sicht- und Schussweite verbleibt, den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, die Berechtigung dazu ist im Rahmen der Wildfolge im Thüringer Jagdgesetz geregelt.

  • A)Nein, Fangschüsse über Jagdbezirksgrenzen hinweg dürfen nur bestätigte Schweißhundeführer antragen.
  • B)Nur wenn zwischen den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke eine schriftliche Wildfolgevereinbarung abgeschlossen wurde.
  • C)Nein, Fangschüsse dürfen nur durch Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdbezirks angetragen werden.
  • D)Ja, die Berechtigung dazu ist im Rahmen der Wildfolge im Thüringer Jagdgesetz geregelt.
  • E)Ja, die Berechtigung ergibt sich ausschließlich aus dem Tierschutzgesetz (Vermeidung unnötiger Schmerzen und Leiden von Wirbeltieren).
Erklärung

Richtig ist Option 4. In Thüringen darf der Jagdausübende bei krankgeschossenen Stücken, die in Sicht- und Schussweite im Nachbarrevier verbleiben, die Grenze zur Abgabe des Fangschusses überschreiten und das Stück an Ort und Stelle versorgen. Diese Befugnis ergibt sich aus den Wildfolgeregeln des Thüringer Jagdrechts, nicht ausschließlich aus Tierschutz- oder Bundesrecht. Regulations may vary depending on the federal state.

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