Kurze Antwort
Richtig ist: Ja, die Berechtigung dazu ist im Rahmen der Wildfolge im Thüringer Jagdgesetz geregelt.
Richtig ist Option 4. In Thüringen darf der Jagdausübende bei krankgeschossenen Stücken, die in Sicht- und Schussweite im Nachbarrevier verbleiben, die Grenze zur Abgabe des Fangschusses überschreiten und das Stück an Ort und Stelle versorgen. Diese Befugnis ergibt sich aus den Wildfolgeregeln des Thüringer Jagdrechts, nicht ausschließlich aus Tierschutz- oder Bundesrecht. Regulations may vary depending on the federal state.
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