Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Ja. Nach § 32 BJagdG entfällt der Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte übliche Schutzvorrichtungen unterlässt oder Abwehrmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam macht. Damit ist der Landwirt grundsätzlich zur Mitwirkung an der Wildschadensverhütung verpflichtet (z. B. Zäune, Schutzmaßnahmen).
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