ThüringenWild & NaturTHÜ-WN-312-2026

Ist ein Landwirtschaftsbetrieb grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Vermeidung von Wildschäden verpflichtet?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja.

  • A)Ja.
  • B)Nein.
  • C)Nein, nur bei erntereifen Kulturen.
  • D)Ja, aber nur, wenn dies im Pachtvertrag vereinbart wurde.
Erklärung

Ja. Nach § 32 BJagdG entfällt der Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte übliche Schutzvorrichtungen unterlässt oder Abwehrmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam macht. Damit ist der Landwirt grundsätzlich zur Mitwirkung an der Wildschadensverhütung verpflichtet (z. B. Zäune, Schutzmaßnahmen).

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