ThüringenRechtTHÜ-RE-517-2026

Ist in gemeinschaftlichen Jagdbezirken bei der Aufstellung der Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtigten der Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft zu beteiligen?

Kurze Antwort

Ja, in Gemeinschaftsjagdbezirken ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen.

  • A)Ja, aber nur, wenn die Jagdpächter sich nicht auf einen gemeinsamen Abschussplan einigen.
  • B)Ja, aber erst nach Bestätigung durch den Jagdbeirat.
  • C)Ja, in gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen.
  • D)Nein, eine Beteiligung des Jagdvorstandes ist vom Jagdgesetz nicht vorgegeben, da eine jagdbehördliche Genehmigung erfolgt.
  • E)Nein, eine Beteiligung des Jagdvorstandes an der Abschussplanung ist vom Jagdgesetz nur für die in Hegegemeinschaften gelegenen Jagdbezirke vorgesehen.
Erklärung

Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft und ist bei der Abschussplanung im Gemeinschaftsjagdbezirk zwingend zu beteiligen. Ohne dieses Einvernehmen ist der Plan nicht gesetzeskonform.

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