ThüringenRechtTHÜ-RE-1005-2026

Kann der Eigentümer einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche, die in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegt, die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft beenden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, wenn er auf Grundlage des § 6a Bundesjagdgesetz seine Fläche befrieden lässt.

  • A)Nein, es handelt sich um eine rechtliche Zwangsmitgliedschaft.
  • B)Ja, wenn er seine Grundstücke einzäunt.
  • C)Ja, wenn er auf Grundlage des § 6a Bundesjagdgesetz seine Fläche befrieden lässt.
  • D)Ja, wenn er die Jagd auf seinem Grundstück selbst ausübt.
  • E)Ja, wenn er einen angestellten Jäger beschäftigt.
Erklärung

Richtig ist Option 3. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind Grundeigentümer kraft Gesetzes Zwangsmitglieder der Jagdgenossenschaft. Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn die Fläche nach § 6a BJG aus ethischen Gründen zu einem befriedeten Bezirk erklärt wird; dann gehört sie nicht mehr zur Jagdgenossenschaft. Alle anderen Optionen ändern die Mitgliedschaft nicht.

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