Kurze Antwort
Richtig ist: Ja, wenn er auf Grundlage des § 6a Bundesjagdgesetz seine Fläche befrieden lässt.
Richtig ist Option 3. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind Grundeigentümer kraft Gesetzes Zwangsmitglieder der Jagdgenossenschaft. Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn die Fläche nach § 6a BJG aus ethischen Gründen zu einem befriedeten Bezirk erklärt wird; dann gehört sie nicht mehr zur Jagdgenossenschaft. Alle anderen Optionen ändern die Mitgliedschaft nicht.
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